Allerdings weist die Formulierung «das [...] aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann» auf Kinder, die durch die Vormundschaftsbehörden aus ihrer Familie herausgelöst wurden, bzw. deren Rückkehr in ihre Familie nicht mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Nach DETRICK ist die Bestimmung im Lichte von Art. 9 Abs. 1 KRK auszulegen, wonach vom obersten Prinzip, dass Kinder nicht gegen ihren Willen von ihren Eltern getrennt werden sollen, abgewichen werden kann, wenn dies z.B. wegen Vernachlässigung oder Misshandlung erforderlich ist 56.