Der Schutz ist nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts sicherzustellen (Abs. 2). Allerdings weist die Formulierung «das [...] aus seiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann» auf Kinder, die durch die Vormundschaftsbehörden aus ihrer Familie herausgelöst wurden, bzw. deren Rückkehr in ihre Familie nicht mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.