Aus dem Gesagten folgt, dass es unter Umständen geboten sein kann, Massnahmen fürsorgerechtlicher Art zu treffen, um im konkreten Fall der besonderen Schutzbedürftigkeit gerecht zu werden. Dies kommt einerseits den Verpflichtungen, die den Vertragsstaaten aus Art. 3 Abs. 2 KRK erwachsen, entgegen, entspricht aber auch dem aus Art. 11 BV fliessenden Schutzziel für Kinder und Jugendliche. 3.3 Trennung des Kindes von der Familie (Art. 20 KRK)