Es kann sich im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 KRK aber auch als notwendig erweisen, für eine geeignete Unterbringung zu sorgen, in welcher die Betreuung durch fachlich geeignetes Personal und eine ausreichende Aufsicht sichergestellt sind (z.B. die Unterbringung in einem Durchgangszentrum, in welchem Jugendliche in einem eigenen Trakt betreut und versorgt werden) oder sogar vormundschaftliche Massnahmen zu ergreifen. Aus dem Gesagten folgt, dass es unter Umständen geboten sein kann, Massnahmen fürsorgerechtlicher Art zu treffen, um im konkreten Fall der besonderen Schutzbedürftigkeit gerecht zu werden.