sefrist kann es durchaus genügen, die Unterstützung bis zur Ausreise auf Leistungen im Sinne von Art. 12 BV zu beschränken. Es kann sich im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 KRK aber auch als notwendig erweisen, für eine geeignete Unterbringung zu sorgen, in welcher die Betreuung durch fachlich geeignetes Personal und eine ausreichende Aufsicht sichergestellt sind (z.B. die Unterbringung in einem Durchgangszentrum, in welchem Jugendliche in einem eigenen Trakt betreut und versorgt werden) oder sogar vormundschaftliche Massnahmen zu ergreifen.