Die Frage kann nicht in allgemeiner Weise beantwortet werden. Wie bereits ausgeführt, bestimmt sich der Umfang der Unterstützung nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die elementarsten materiellen Bedürfnisse wie Obdach, Nahrung, Kleidung und medizinische Versorgung sind von Art. 12 BV umfasst; ebenso bei Bedarf die persönliche Hilfe in Form von Betreuung. Es wird von den persönlichen Umständen des betroffenen Minderjährigen abhängen, ob er weitergehenden Schutzes bedarf. Je nach Persönlichkeit (Alter, Reife, Lebenserfahrung) und Länge der Ausrei- 52 VPB 63.13 E.5.e/aa. 53 DETRICK, a.a.O., S. 93. 54 DETRICK, a.a.O., S. 94. 55 BBl 2003 5690.