Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids sind sie aus dem System der Sozialleistungen ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass sie die Empfangsstellen oder die Heime, die ihnen zur Verfügung gestellt worden sind, verlassen müssen und für sich und ihren Aufenthalt bis zur Ausreise selbst verantwortlich sind 55. Wer in Not gerät, dem wird Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV gewährt. Es stellt sich die Frage, ob bei weg gewiesenen Minderjährigen die Beschränkung der staatlichen Hilfe auf Nothilfe nach Art. 12 BV mit der generellen Schutzpflicht nach Art. 3 Abs. 2 KRK vereinbar ist. Die Frage kann nicht in allgemeiner Weise beantwortet werden.