Schutzpflicht beschränke sich nicht auf die in der Konvention umschriebenen Bereiche, sondern gelte generell: «[If] a child's well-being is denied by virtue of an act or omission which is not specifically proscribed in the CRC, the State party would nonetheless be under an obligation, pursuant to Article 3(2), to take 'all ... appropriate measures'» 54. Unbegleitete Minderjährige mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid halten sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz auf und haben das Land innerhalb der festgesetzten Frist zu verlassen. Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheids sind sie aus dem System der Sozialleistungen ausgeschlossen.