Art. 3 Abs. 2 KRK verpflichtet die Vertragsstaaten, unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der Eltern den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zum Wohlergehen des Kindes notwendig sind, und zu diesem Zweck alle geeigneten Ge- setzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen zu treffen. Absatz 2 ist als Verpflichtung für die Vertragstaaten formuliert. Gemäss DETRICK ist die Bestimmung im engen Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der KRK zu sehen 53. Vor diesem Hintergrund gestehe Abs. 2 dem Kind den Schutz und die Fürsorge zu, die nötig sind für sein Wohlergehen. Daraus fliesse für den Staat die Pflicht, zu diesem Zweck alle geeigneten Massnahmen zu treffen. Diese staatliche