14a Abs. 4 ANAG lasse Raum, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung «auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu berücksichtigenden Kindeswohls ergeben können» 52. Wird dem Minderjährigen die Wegweisung unter Ansetzung einer Ausreisefrist eröffnet, so ist nach dem Gesagten dem Kindeswohl in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Kinderrechtskonvention bereits Rechnung getragen worden. Mit anderen Worten erachtet die Entscheidbehörde im konkreten Fall die Ausreise als mit dem Kindeswohl vereinbar, und somit ist Art. 3 Abs. 1 KRK bereits «konsumiert». 3.2.2 Schutzpflicht des Staates (Abs. 2)