sozialer Hinsicht, wobei in Beachtung aller konkreten Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen ist» 49. Die Frage nach der direkten Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 KRK ist in der Literatur bezüglich der Schweiz bis anhin nicht eingehend erörtert worden. WOLF scheint die direkte Anwendbarkeit zumindest nicht auszuschliessen 50. Das Bundesgericht wie auch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) haben die Frage bisher offen gelassen 51. Die Frage kann auch hier offen gelassen werden.