Das Wohl des Kindes ist bloss «une considération primordiale». Während der Beratungen der Kinderrechtskonvention wurde dem polnischen Vorschlag «paramount consideration» die von den USA eingebrachte – schwächere, d.h. dem Kindeswohl einen niedrigeren Stellenwert einräumende – Formulierung «a primary consideration» vorgezogen 48. Dieses Verständnis des Begriffs entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Vorrang des Kindeswohls in der Schweiz in einem umfassenden Sinne gilt: «Angestrebt wird namentlich eine altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit des Kindes in geistig-psychischer, körperlicher und