Eine Auslegung dieser Generalklausel, die den staatlichen Behörden jede Freiheit in der Einschränkung der Rechte des Kindes einräumen würde, wenn sie nur dem staatlich definierten Wohl des Kindes dient, entspräche dem Sinn und Zweck des Übereinkommens allerdings nicht 46. WOLF weist darauf hin, dass die nur «vorrangige» (und nicht ausschlaggebende) Berücksichtigung des Kindeswohls es ermöglicht, andere Interessen der Staaten mitzuberücksichtigen 47. Dieser Auffassung ist mit Blick auf den französischen und den englischen Originaltext beizupflichten: Das Wohl des Kindes ist bloss «une considération primordiale».