Soweit darin enthaltene Bestimmungen unmittelbar anwendbar (self-executing) sind, können die daraus fliessenden Rechte direkt vor schweizerischen Behörden geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass die angerufene staatsvertragliche Regelung die Rechtsstellung des Einzelnen direkt regelt, d.h. inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheids bilden zu können. Die erforderliche Bestimmtheit geht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor allem reinen Programmartikeln ab. Sie fehlt auch bei Normen, die eine Materie nur in Umrissen regeln, den Vertragstaaten einen beträchtlichen Ermessens- oder Entscheidungsspielraum lassen oder blosse Leitge-