Dies muss man sich bei der Auslegung und Anwendung der Kinderrechtskonvention immer wieder nüchtern vor Augen halten» 43. Nach dem in Artikel 41 KRK verankerten Vorbehalt des besseren Rechts will die Kinderrechtskonvention bloss einen weltweiten Mindeststandard setzen, den die Vertragsstaaten nicht unterschreiten, wohl aber überschreiten dürfen. Allerdings bedeutet dies auch, dass Staaten, welche dem Kind weitergehende Rechte zugestehen, diese nicht unter Berufung auf die Kinderrechtskonvention (als tieferem Standard) verweigern oder beschränken dürfen 44.