2. Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 38 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I) / Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 39 über bürgerliche und politische Reche (UNO-Pakt II) Die beiden UNO-Pakte werden vorliegend nicht geprüft. Abgesehen vom Katalog von Rechten und Pflichten, die allen Menschen zukommen, enthalten sie einzelne Bestimmungen, die der besonderen Schutzbedürftigkeit des Kindes und seiner Familie Rechnung tragen. Seit jedoch das Kinderrechtsübereinkommen auch in der Schweiz in Kraft getreten ist, werden die Menschenrechte für die Lebensbereiche des Kindes durch dieses Ab-