indes hat der Gerichtshof die Tendenz, Empfehlungen des Ministerkomitees in seinen Urteilen anzurufen und in seine Rechtsprechung einfliessen zu lassen. Demnach kann zusammenfassend gesagt werden, dass die EMRK Kindern über die in der Konvention garantierten Menschenrechte hinaus keine spezifischen Schutzrechte gewährt. Die Gewährung von Nothilfe nach Art. 12 BV steht damit in Einklang mit der EMRK, insbesondere mit Art. 3, welcher die Vertragsstaaten verpflichtet, menschenunwürdige Behandlung zu verhindern. Ebenso erfüllt das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates.