V. Schutzmassnahmen nach dem internationalen Recht Es bleibt zu prüfen, ob es bei Minderjährigen, für welche kein Bedarf an vormundschaftsrechtlichen Massnahmen gegeben ist, genügt, Nothilfe nach Art. 12 BV zu leisten, oder ob der Schweiz aus völkerrechtlichen Verträgen Verpflichtungen erwachsen, Massnahmen anzuordnen, die über die Nothilfe hinausreichen. 1. Konvention vom 4. November 1950 37 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)