In jedem Fall werden Massnahmen, die angeordnet werden, vernünftigerweise nicht mit Rechtskraft des Nichteintretensentscheids wieder aufgehoben, sondern bis zur Ausreise fortgeführt werden. Ebenso wird es nicht sachgerecht sein, in Fällen, in denen die Vormundschaftsbehörde noch während des Verfahrens zum Schluss gekommen ist, dass unter Berücksichtigung aller Umstände keine Massnahmen notwendig sind (z.B. weil klar ist, dass der Wegweisungsvollzug sofort erfolgen kann und kein Dringlichkeitsfall nach Art. 9 MSA vorliegt), die Behörde für die Zeit bis zur Ausreise erneut die vormundschaftsrechtliche Lage zu beurteilen hat. 30 AB 1997 S 1199 Votum Frick.