Die Einführung eines solchen Instituts wirft die Frage auf, ob der Gesetzgeber damit eine lex specialis schaffen wollte, die dem Vormundschaftsrecht nach ZGB vorgeht und damit die Anordnung von vormundschaftlichen Massnahmen ausschliessen würde. Die Materialien zeigen, dass dem nicht so ist 31. Es wurde anerkannt, dass einerseits das Ernennungsverfahren für einen Beistand oder Vormund oft viele Wochen oder sogar Monate dauert 32 und andererseits die sofortige Ernennung eines Beistands nicht in allen Fällen sinnvoll ist (weil unter Umständen nach der Zuweisung zu einem Kanton ein neuer Beistand zu ernennen wäre) 33.