Nach Art. 17 Abs. 3 AsylG hat der Zuweisungskanton bei unbegleiteten minderjährigen Personen für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens unverzüglich eine «Vertrauensperson» zu ernennen, welche die Interessen der oder des Minderjährigen wahrt. Ihr kommt nach dem Willen des Gesetzgebers die Funktion eines Verfahrensbeistands zu 30. Die Einführung eines solchen Instituts wirft die Frage auf, ob der Gesetzgeber damit eine lex specialis schaffen wollte, die dem Vormundschaftsrecht nach ZGB vorgeht und damit die Anordnung von vormundschaftlichen Massnahmen ausschliessen würde.