Zusammenfassend ist festzustellen, dass gestützt auf die Zuständigkeit der Schweiz in Dringlichkeitsfällen nach Art. 9 MSA die Anordnung von vormundschaftlichen Massnahmen im Einzelfall nach den konkreten Umständen zu prüfen ist. Die zuständige Behörde hat dabei der Situation von besonders verletztlichen Personen (je nach Alter, Reife, körperlicher und geistiger Verfassung, Lebenserfahrung, Abhängigkeiten usw.) entsprechend Rechnung zu tragen. Sind solche Massnahmen tatsächlich einzuleiten, so gehen sie in jedem Fall über die Nothilfe nach Art. 12 BV hinaus. 3. Verhältnis des ANAG und des AsylG zum ZGB