Im Rahmen der Zuständigkeit für Kindesschutzmassnahmen in Dringlichkeitsfällen im Sinne von Art. 9 MSA kann es ja nur darum gehen, bis zur ordentlichen Rückkehr des Minderjährigen in den Herkunftsstaat für sein Wohl zu sorgen und die Rückreise zu organisieren. Wo nicht bereits während des Asylverfahrens vormundschaftliche Massnahmen geprüft worden sind (vgl. Ziff. 3), hat die Vormundschaftsbehörde im Einzelfall zu prüfen, ob ein Fall von Dringlichkeit im Sinne von Art. 9 MSA vorliegt und welche Kindesschutzmassnahmen dann am Platz sind. Handelt es sich beispielsweise um eine Person, die relativ nahe bei der Mündigkeit ist, wird die Behörde wohl von Massnahmen absehen.