2. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) Bei der Frage, welche Kindesschutzmassnahmen zu ergreifen sind, ist zu berücksichtigen, dass die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden nach einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid in den meisten Fällen wohl nur bei Dringlichkeit nach Art. 9 MSA gegeben ist. Damit liegt eine ähnliche Situation vor wie etwa bei einem Kind, das mit seinen Eltern ferienhalber in die Schweiz reist und dessen Eltern bei einem Unglück ums Leben kommen. Als Notmassnahmen sind die anzuordnenden Kindesschutzmassnahmen vorübergehender Natur, d.h. zum vornherein nur auf 24 IPRG; SR 291. 25 MSA; SR 0.211.231.01.