85 Abs. 2 IPRG gelangt das MSA sinngemäss auch dann zur Anwendung, wenn die Minderjährigkeit nur nach schweizerischem Recht erfüllt ist, sowie für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Vertragsstaat haben. Dies bedeutet unter anderem, dass das MSA analog auch dann anzuwenden ist (und damit eine Zuständigkeit schweizerischer Behörden möglich sein kann), wenn sich ein ausländisches Kind mit schlichtem Aufenthalt in der Schweiz befindet. Ebenso ist die Anwendbarkeit gegeben, wenn ein Dringlichkeitsfall im Sinn von Art. 9 MSA gegeben ist für ein Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Nichtvertragsstaat hat 27.