85 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 24 über das Internationale Privatrecht in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, das anwendbare Recht und die Anerkennung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 25 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA). Das MSA regelt somit im Wesentlichen die Zuständigkeit der Behörden und Gerichte und die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen und Massnahmen der Vertragsstaaten 26. Gemäss Art. 85 Abs. 2