IV. Schutzmassnahmen nach der schweizerischen Gesetzgebung 1. Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Für den Schutz von Minderjährigen gilt nach Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 24 über das Internationale Privatrecht in Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, das anwendbare Recht und die Anerkennung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 25 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA).