Aus dem Gesagten folgt, dass gestützt auf diese Bestimmung die staatlichen Hoheitsträger verpflichtet sind, zur Verwirklichung der Grundrechte, Art. 11 und 12 BV eingeschlossen, beizutragen. Mithin haben die Behörden dafür zu sorgen, dass die Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen besonders geschützt und das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen tatsächlich und kindergerecht verwirklicht wird.