3. Verwirklichung der Grundrechte (Art. 35 BV) Nach Art. 35 Abs. 1 und 2 BV müssen die Grundrechte in der gesamten Rechtsordnung zur Geltung kommen; die Behörden sind gehalten, zu ihrer Verwirklichung beizutragen. Diese Grundsätze bringen zum Ausdruck, dass die Gewährleistung von Grundrechten das Fundament der Rechtsordnung eines föderalistischen und demokratischen Rechtsstaates sind.