Demnach hat nur Anrecht auf Leistungen, wer sich nicht aus eigenen Kräften aus der Notlage befreien kann. Festzuhalten ist schliesslich, dass jeder Mensch, der sich im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhält, Träger des Rechts ist, unabhängig davon, ob er die Notsituation selber verschuldet hat, und unbesehen seiner Staatsangehörigkeit oder seines aufenthaltsrechtlichen Status 20.