Vielmehr ist in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen, ob objektiv Mittellosigkeit gegeben und in welchem Umfang Hilfe zu gewähren ist 19. Der Beisatz «... und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, ...» geht vom Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit (Art. 6 BV) und damit von der Subsidiarität der staatlichen Hilfeleistung aus. Demnach hat nur Anrecht auf Leistungen, wer sich nicht aus eigenen Kräften aus der Notlage befreien kann.