Bundesrat und Parlament haben auf eine nähere Begriffsbestimmung verzichtet, weil eben gerade nicht eine bestimmte Leistung (z.B. zur Sicherung des Existenzminimums im Sinne der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe) garantiert werden soll 18. Vielmehr ist in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen, ob objektiv Mittellosigkeit gegeben und in welchem Umfang Hilfe zu gewähren ist 19. Der Beisatz «... und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, ...» geht vom Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit (Art. 6 BV) und damit von der Subsidiarität der staatlichen Hilfeleistung aus.