So gesehen ist Art. 12 BV Bestandteil der Sozialhilfe und bezeichnet das absolut erforderliche Minimum, das für eine menschenwürdige Existenz unabdingbar ist. Die Bestimmung lässt offen, was konkret unter einer Notlage zu verstehen ist, und definiert weder Umfang noch Tragweite der Hilfe. Bundesrat und Parlament haben auf eine nähere Begriffsbestimmung verzichtet, weil eben gerade nicht eine bestimmte Leistung (z.B. zur Sicherung des Existenzminimums im Sinne der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe) garantiert werden soll 18.