wird, was im konkreten Fall für ein menschenwürdiges Leben und die menschliche Entfaltung unerlässlich ist 15. Das Recht auf Hilfe in Notlagen garantiert indessen nur ein Minimum an staatlicher Leistung 16. Leistungen über dieses Minimum hinaus werden nicht vom sachlichen Geltungsbereich von Art. 12 BV erfasst, sondern nach der anwendbaren Sozialhilfegesetzgebung ausgerichtet. Der vollständige Entzug von Sozialhilfeleistungen stellt, sofern das verfassungsrechtliche Minimum unterschritten wird, nach Bundesgericht einen Eingriff in das Recht auf Hilfe in Notlagen dar 17. So gesehen ist Art.