2. Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Mit Art. 12 BV wurde das Grundrecht auf Existenzsicherung, wie es vom Bundesgericht 1995 als ungeschriebenes Verfassungsrecht anerkannt wurde 13, ausdrücklich in die Bundesverfassung aufgenommen. Jeder Person, die in Not ist, wird eine minimale Unterstützung garantiert.