Es ist unverkennbar, dass in Bezug auf die Gewährung von Nothilfe nach Art. 12 BV staatliches Nichthandeln nicht in Einklang mit Art. 11 BV steht, wenn der Staat erkennt, dass eine unbegleitete minderjährige Person ohne Nahrung und menschenwürdige Kleidung auf der Strasse lebt und keine anderweitige Unterstützung erfährt.