Nichtsdestotrotz ist in Bezug auf die Gewährung von Nothilfe zu beachten, dass dem Staat aus Art. 11 Abs. 1 BV eine Pflicht erwächst («Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf ...»), Kinder und Jugendliche besonders zu schützen. Diese Schutzpflicht umfasst denn auch die positive Verpflichtung, nicht erst dann tätig zu werden, wenn um Hilfe ersucht wird, sondern sobald der Staat Kenntnis von einer Notsituation hat. Es ist unverkennbar, dass in Bezug auf die Gewährung von Nothilfe nach Art. 12 BV staatliches Nichthandeln nicht in Einklang mit Art.