Auch das Bundesgericht hat es bisher abgelehnt, aus Art. 11 einen justiziablen Leistungsanspruch abzuleiten, da die Bestimmung «in hohem Masse konkretisierungsbedürftig» sei 12. Bis heute vermochte Art. 11 BV keinen Anspruch auf eine positive Leistung des Staates zu begründen. Nichtsdestotrotz ist in Bezug auf die Gewährung von Nothilfe zu beachten, dass dem Staat aus Art. 11 Abs. 1 BV eine Pflicht erwächst («Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf ...»), Kinder und Jugendliche besonders zu schützen.