Lehre und Rechtsprechung äussern sich zu Art. 11 Abs. 1 sehr zurückhaltend. Für HÄFELIN/HALLER ist die Formulierung derart vage, dass nicht zu erkennen sei, welche justiziablen Ansprüche auf positive staatliche Leistungen daraus abzuleiten sind 9. Nach KOLLER ist die Bestimmung höchstens als Präzisierung zur persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV zu verstehen 10, während MADER darin in erster Linie eine Möglichkeit für das Bundesgericht sieht, seine dynamische Rechtsprechung im Bereich der Grundrechte weiterzuentwickeln 11. Auch das Bundesgericht hat es bisher abgelehnt, aus Art.