Die rechtliche Tragweite der Bestimmung ist nicht klar: Einerseits ist die Bestimmung unter den Grundrechten eingefügt und spricht von «Anspruch auf...», was darauf hindeutet, dass es sich um ein eigentliches Grundrecht handelt. Andererseits wird offen gelassen, was unter dem «besonderen Schutz der Unversehrtheit» und insbesondere auch unter der «Förderung ihrer Entwicklung» konkret zu verstehen ist. Aus den Materialien geht hervor, dass der Verfassungsgeber damit Kindern und Jugendlichen einen eigenen Status zukommen lassen und der erhöhten Schutzbedürftigkeit des VPB/JAAC/GAAC 2008 18 Gutachten