III. Schutzmassnahmen gemäss Bundesverfassung 1. Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) In Zusammenhang mit Art. 12 BV und der Umsetzung des Fürsorgestopps bei unbegleiteten Minderjährigen ist auch Art. 11 BV zu berücksichtigen. Diese Bestimmung hält in Abs. 1 fest, dass Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung haben. Art. 11 wurde erst durch das Parlament eingefügt, der bundesrätliche Verfassungsentwurf enthielt keinen Art. 11 entsprechenden Artikel. Die rechtliche Tragweite der Bestimmung ist nicht klar: