Mit anderen Worten können sich nach Ansicht des BJ die gestellten Fragen nur auf Personen beziehen, denen mit der Wegweisungsverfügung eine Ausreisefrist angesetzt wurde. Zu vermerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Ausrichtung von Nothilfe weder im AsylG noch im ANAG geregelt ist. Ihre Ausgestaltung fällt in die Zuständigkeit der Kantone, die jedoch den Kerngehalt des Grundrechts nach Art. 12 BV zu beachten haben. Im Folgenden wird zunächst untersucht, welchen Schutz die Bundesverfassung diesen Personen zusichert.