Sie werden nach Art. 14a Abs. 1 ANAG vorläufig aufgenommen, fallen somit unter die erste Gruppe und erhalten Sozialhilfe nach Art. 14c Abs. 5 und 6 ANAG i. V. m. Art. 88 AsylG. Ausgehend von der Tatsache, dass vorläufig aufgenommene Minderjährige mit rechtskräftigem Nichteintretensentscheid Sozialhilfeleistungen erhalten, beschränkt das BJ sein Gutachten auf jene Minderjährigen, welche der zweiten Gruppe angehören. Mit anderen Worten können sich nach Ansicht des BJ die gestellten Fragen nur auf Personen beziehen, denen mit der Wegweisungsverfügung eine Ausreisefrist angesetzt wurde.