II. Einleitung Für Sozialhilfeleistungen im Asylbereich gelten unterschiedliche Rechtsgrundlagen: Während des Asylverfahrens, für vorläufig Aufgenommene und für Personen, deren Asylgesuch abgewiesen wurde, sind die Art. 80 ff. AsylG massgebend, mithin erhalten diese Personen Sozialhilfe. Demgegenüber unterstehen Asylsuchende mit rechtskräftigem Nichteintretensentscheid, wie bereits ausgeführt, nach Art. 44a AsylG dem ANAG und sind damit von der Sozialhilfe nach AsylG ausgeschlossen. Einzige Ausnahme von dieser zweiten Gruppe sind Personen mit Nichteintretensentscheid, wenn der Wegweisungsvollzug unzumutbar, unzulässig oder unmöglich ist: Sie werden nach Art.