12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 4. In Bezug auf unbegleitete minderjährige Personen stellt sich die Frage, ob und inwieweit das UNO-Übereinkommen vom 20. November 1989 5 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention) Auswirkungen auf die konkrete Ausgestaltung der Nothilfe hat. Das Bundesamt für Justiz (BJ) beantwortet auf Ersuchen des Bundesamtes für Migration (BFM) die folgenden Fragen: