I. Ausgangslage und Fragestellung Ehemalige Asylsuchende mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid unterstehen nach Art. 44a AsylG dem ANAG. Ab diesem Zeitpunkt gelten sie als Ausländerinnen oder Ausländer mit illegalem Aufenthalt in der Schweiz und sind von den Sozialhilfeleistungen nach Asylgesetz (Art. 80 ff. AsylG) ausgeschlossen. Geraten sie in eine Notlage, so haben sie Anspruch auf Nothilfe nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999