Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe sieht Artikel 82 Absatz 1 AsylG in einem zweiten Satz neu vor, dass Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid von der Sozialhilfeleistung ausgeschlossen werden können, wenn ihnen eine Ausreisefrist gesetzt worden ist. Somit wird der Kreis der Personen, die nur noch Nothilfe beziehen können, ausgedehnt auf Personen, deren Asylgesuch nach Abschluss des Asylverfahrens abgelehnt worden ist. Allerdings erhalten die Kantone bei der Umsetzung insofern einen Spielraum, als das Bundesrecht nur die Möglichkeit eines Sozialhilfeausschlusses vorsieht. Es steht ihnen also frei, den Betroffenen gleichwohl Sozialhilfe-