Damit werden Personen mit einem Nichteintretensentscheid (NEE) nicht mehr dem Bundesgesetz vom 26. März 1931 3 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (beziehungsweise dem AuG) unterstellt, sondern unterstehen weiterhin den Regelungen des AsylG. Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe sieht Artikel 82 Absatz 1 AsylG in einem zweiten Satz neu vor, dass Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid von der Sozialhilfeleistung ausgeschlossen werden können, wenn ihnen eine Ausreisefrist gesetzt worden ist.