Regeste: Art. 3 Abs. 2 der Kinderrechtskonvention (KRK) statuiert eine Schutzpflicht des Staates, die über die Nothilfe nach Art. 12 BV hinausgeht. Die Unterstützung, die einer unbegleiteten minderjährigen Person mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid zu leisten ist, richtet sich nach den konkreten Umständen und muss dem besonderen Schutz und dem Wohlergehen des Kindes Rechnung tragen. Der Staat ist gestützt auf Art. 11 und 35 BV sowie Art. 3 Abs. 2 KRK zum Handeln verpflichtet, sobald er Kenntnis von einer minderjährigen Person in Not hat, unabhängig davon, ob um Hilfe ersucht wurde oder nicht. Regeste: Selon