{"Signatur": "CH_VB_999", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-02-25", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_999_150000131_2005-02-25.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000131.pdf?ID=150000131", "Checksum": "3c93c46b30621483a7c66c07493abb5c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 25.02.2005 150000131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités 25.02.2005 150000131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità 25.02.2005 150000131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  autres autorités"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) altre autorità"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kiener Regina/Durrer Beatrice/Fässler Stéphanie/Krüsi Melanie"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:00", "Checksum": "20eb86c3bb0c396d74b97fdac205eb1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) sonstige Behörden 25.02.2005 150000131\n\n3.4 Schutz und Beistand für Flüchtlingskinder (Art. 22 KRK)\nArt. 22 Abs. 1 KRK statuiert die Pflicht, geeignete Massnahmen einzuleiten, um den\nSchutz von Kindern zu gewährleisten, welche die Rechtsstellung eines Flüchtlings\nbegehren oder als Flüchtling anerkannt werden, und um die humanitäre Hilfe bei der\nWahrnehmung ihrer Rechte sicherzustellen. Können die Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, ist dem Kind im Einklang mit den in\nder Kinderrechtskonvention enthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren\nwie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend\naus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist (Abs. 2).\nDie Bestimmung ist ausschliesslich auf Kinder im Asylverfahren («..., das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt») und an Kinder, denen Asyl gewährt wurde («oder\n[...] als Flüchtling angesehen wird»), ausgerichtet. Unbegleitete Minderjährige, die\naufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids ausgewiesen werden, haben\n56\nDETRICK, a.a.O., S. 333.\n57\nBBl 1994 V 46.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 28\nGutachten\n\ndas Asylverfahren bereits vollständig durchlaufen, und es steht fest, dass sie nicht\nals Flüchtling anerkannt werden. Daher unterstehen sie nicht dem persönlichen Geltungsbereich der genannten Bestimmung; Art. 22 KRK ist für sie nicht anwendbar.\n\nVI. Ergebnis\nGestützt auf die obigen Ausführungen werden die gestellten Fragen wie folgt beantwortet:\n\nZu Frage 1:\nDie Kinderrechtskonvention geht mit der in Art. 3 Abs. 2 verankerten Schutzpflicht\ndes Staates über die Nothilfe nach Art. 12 BV hinaus. Es ist indessen in jedem Fall\neinzeln zu beurteilen, ob aufgrund der konkreten Umstände mit Leistungen nach Art.\n12 BV der Schutz und die Fürsorge, wie sie von der Kinderrechtskonvention gefordert sind, für das Wohlergehen der betroffenen Person genügen oder ob eine weiter\ngehende Unterstützung erforderlich ist.\nDarüber hinaus darf nicht vergessen werden, dass das Vormundschaftsrecht auch\nfür unbegleitete minderjährige Asylsuchende mit Nichteintretensentscheid gilt und\nsomit in einzelnen Fällen entsprechende Massnahmen zu prüfen sind, falls dies nicht\nbereits während des Asylverfahrens erfolgt ist.\n\nZu Frage 2:\nDie Nothilfe, die unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen geleistet wird, muss kindergerecht ausgestaltet sein, d.h. sie soll dem besonderen Schutz und dem Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs.\n2 KRK Rechnung tragen.\n\nZu Frage 3:\nUnter Berücksichtigung der Art. 11 und 35 BV sowie Art. 3 Abs. 2 KRK ist es geboten, die abgewiesenen Minderjährigen über ihr Recht auf Nothilfe zu informieren. Ein\nsolches Verständnis steht auch im Einklang mit Empfehlung Nr. R (2000) 3 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten, wonach die Betroffenen über\ndie Existenz des Rechts zu informieren sind.\nGestützt auf Art. 11 Abs. 1 BV wie auch auf Art. 3 Abs. 2 KRK obliegt dem Staat die\npositive Verpflichtung, Kinder und Jugendliche besonders zu schützen und ihnen die\nFürsorge angedeihen zu lassen, die zu ihrem Wohlergehen notwendig ist. Dies umfasst die Pflicht zu handeln, sobald der Staat Kenntnis von einer minderjährigen Person hat, die in Not ist, unabhängig davon, ob um die Hilfe ersucht wurde oder nicht.\n\nVPB/JAAC/GAAC 2008 29\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 2008.2 - Die Ausgestaltung der Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) für minderjährige\nAsylsuchende mit einem Nichteintretensentscheid, Gutachten vom 25. Februar 2005\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2008\nAnnée\nAnno\n\nBand -\nVolume\nVolume\n\nSeite 15-29\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 131\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}